Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Ziel des elektronischen Abfallnachweisverfahrens ist es, die abfallrechtliche Überwachung durch die Behörden zu erleichtern und den Datenaustausch zwischen den Beteiligten zu vereinfachen.
Was bedeutet die Umstellung auf den elektronischen Nachweis? Alle Nachweise (Entsorgungsnachweis, Begleitschein) werden zukünftig elektronisch erstellt und gespeichert. Besonderheiten gibt es im Sammelverfahren. So können Übernahmescheine über den 01.04.2010 hinaus weiter handschriftlich vom Erzeuger unterschrieben werden. Alle rechtsverbindlichen Dokumente werden durch ein Kartenlesegerät qualifiziert elektronisch unterschrieben (Signatur) und müssen revisionssicher archiviert werden (elektronische Registerführung). Der Datenverkehr zwischen Wirtschaft und Behörden läuft bundesweit einheitlich über die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS). Dabei handelt es sich nicht um eine Behörde, sondern um eine technische Infrastruktur. Jeder Beteiligte muss mit seinen Daten bei der ZKS registriert sein.
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Die qualifizierte elektronische Signatur
Um Begleitscheine und Entsorgungsnachweise qualifiziert elektronisch signieren zu können, benötigen Sie ein zertifiziertes Kartenlesegerät sowie eine persönliche Signaturkarte. Die Unterschrift, die Sie durch Eingabe der PIN-Nummer leisten, ist rechtsgültig (ebenso wie eine handschriftliche Unterschrift).
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Der Ablauf des eANV Der Ablauf des Verfahrens ist denkbar einfach. Wichtig ist, dass die Reihenfolge der einzelnen elektronischen Signaturen zwingend eingehalten werden muss:

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- Der Abfallerzeuger möchte einen gefährlichen Abfall entsorgen und vereinbart einen Termin mit seinem Entsorger.
- Der Entsorger erstellt daraufhin den elektronischen Begleitschein auf Basis eines Entsorgungsnachweises. Der Schein steht dann im Postfach des Erzeugers bereit.
- Der Abfallerzeuger signiert elektronisch den Begleitschein mit Hilfe von Kartenlesegerät und persönlicher Signaturkarte.
- Der Beförderer übernimmt den Abfall für den Transport und signiert ebenfalls elektronisch. Die Signatur kann dabei z. B. durch den Fahrer erfolgen und muss spätestens vor der Annahme durch den Entsorger vorliegen, da sonst der Begleitschein nicht durch den Entsorger signiert werden kann.
- Der Entsorger bestätigt die Abfallannahme nach einer Eingangskontrolle durch seine elektronische Signatur.
- Alle Informationen werden an die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) weitergeleitet und gehen von dort an die zuständigen Erzeuger- und Entsorgerbehörden.
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